Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahldurchführungsgesetz 1993
WahlDG§ 6 Abgrenzung der Wahlkreise
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WahlDG/6#abs-1 (1) Die Arbeitsgruppe bestimmt bis zum hundertfünfunddreißigsten
Tag vor dem Wahltag die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise; die betroffenen
Kreistage sollen gehört werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WahlDG/6#abs-2 (2) Hat die Arbeitsgruppe bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung
getroffen, so bestimmt der Landeswahlleiter nach Anhörung der
Arbeitsgruppe die Wahlkreise.