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§ 6 WahlDG (Brandenburg) — Abgrenzung der Wahlkreise

Wahldurchführungsgesetz 1993

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Arbeitsgruppe bestimmt bis zum hundertfünfunddreißigsten

Tag vor dem Wahltag die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise; die betroffenen

Kreistage sollen gehört werden.

(2) Hat die Arbeitsgruppe bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung

getroffen, so bestimmt der Landeswahlleiter nach Anhörung der

Arbeitsgruppe die Wahlkreise.