(1) Die Arbeitsgruppe bestimmt bis zum hundertfünfunddreißigsten
Tag vor dem Wahltag die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise; die betroffenen
Kreistage sollen gehört werden.
(2) Hat die Arbeitsgruppe bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung
getroffen, so bestimmt der Landeswahlleiter nach Anhörung der
Arbeitsgruppe die Wahlkreise.