§ 37h Ausstellung einer Anzeigebescheinigung
Stand: 01.09.2020
Wird zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 18.09.2024 – 22 L 1895/24Zitiert von 1
- VGH Bayern, 16.12.2024 – 24 CS 24.1585Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 22.02.2024 – 6 S 221/24Zitiert von 14
3 Entscheidungen zu § 37h WaffG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/37h#abs-1 (1) Über die Anzeige
1.
der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,
2.
des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie
3.
des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1
hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/37h#abs-2 (2) Die Anzeigebescheinigung enthält
1.
vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3,
2.
den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1,
3.
den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie
4.
die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6.