# § 37h WaffG 2002 — Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

Waffengesetz  
Stand: 01.09.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Anzeige

- 1. der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,

- 2. des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie

- 3. des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1

hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.

(2) Die Anzeigebescheinigung enthält

- 1. vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3,

- 2. den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1,

- 3. den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie

- 4. die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6.

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Zitiervorschlag: § 37h WaffG 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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