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§ 46 WaStrG — Rechtsverordnungen

Bundeswasserstraßengesetz

Stand: 31.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über

1.
die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1,
2.
die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),
3.
die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,
4.
die Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.

Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.