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# § 62 WVG — Auflösung des Verbands

Wasserverbandsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen die Auflösung des Verbands beschließen, wenn die Verbandsaufgaben entfallen sind oder durch den Verband nicht mehr zweckmäßig erfüllt werden können oder der Fortbestand des Verbands aus anderen Gründen nicht mehr erforderlich ist. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wenn die Anzahl der Verbandsmitglieder auf eine Person sinkt, oder aus Gründen des öffentlichen Interesses die Auflösung fordern. Kommt die Verbandsversammlung der Forderung innerhalb einer bestimmten Frist nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde den Verband auflösen.

(3) Die Auflösung ist von der Aufsichtsbehörde unter Aufforderung der Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche öffentlich bekanntzumachen.

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Zitiervorschlag: § 62 WVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/62

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