nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 47 WVG — Verbandsversammlung

Wasserverbandsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

- 1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,

- 2. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,

- 3. Beschlußfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbands,

- 4. Wahl der Schaubeauftragten,

- 5. Festsetzung des Haushaltsplans sowie von Nachtragshaushaltsplänen,

- 6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplans,

- 7. Entlastung des Vorstands,

- 8. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses,

- 9. Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und den Verband,

- 10. Beratung des Vorstands in allen wichtigen Angelegenheiten.

(2) Die Satzung kann weitere Aufgaben vorsehen.

---

Zitiervorschlag: § 47 WVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/47

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
