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§ 3 WVG — Name

Wasserverbandsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Name des Verbands soll seine Eigenschaft als Wasser- und Bodenverband, seine Hauptaufgabe und seinen räumlichen Wirkungsbereich erkennen lassen.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bezeichnungen der Verbände können beibehalten werden.