Gesetze / Wehrstrafgesetz

WStG

§ 44 Wachverfehlung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/44#abs-1 (1) Wer im Wachdienst

1.
als Wachvorgesetzter es unterläßt, die Wache pflichtgemäß zu beaufsichtigen,
2.
pflichtwidrig seinen Postenbereich oder Streifenweg verläßt oder
3.
sich außerstande setzt, seinen Dienst zu versehen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/44#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer im Wachdienst in anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen Befehle nicht befolgt, die für den Wachdienst gelten, und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/44#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/44#abs-4 (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 19 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/44#abs-5 (5) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig handelt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht (§ 2 Nr. 3), wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/44#abs-6 (6) Wird ein Befehl nicht befolgt (Absatz 2), so gelten § 22 sowie die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.

§ 43 § 45