§ 44 Wachverfehlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – OVG 10 S 30/23Zitiert von 1
- BVerwG, 12.05.2011 – 2 WD 9/10Schusswaffenmissbrauch; Regelmaßnahme; Herabsetzung im DienstgradZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/44#abs-1 (1) Wer im Wachdienst
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/44#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer im Wachdienst in anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen Befehle nicht befolgt, die für den Wachdienst gelten, und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/44#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/44#abs-4 (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 19 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/44#abs-5 (5) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig handelt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht (§ 2 Nr. 3), wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/44#abs-6 (6) Wird ein Befehl nicht befolgt (Absatz 2), so gelten § 22 sowie die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.