§ 4 Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie Bildung der Geburtsjahresgruppen
Stand: 10.06.2019
Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a sind Wahlberechtigte, Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. Hierfür dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefaßt sind. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b sind abgegebene Stimme, ungültige Stimme, Ungültigkeitsgrund, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. Hierfür dürfen höchstens sechs Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammengefaßt sind. Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahlbezirk oder Briefwahlbezirk und statistische Gemeindekennziffer, bei der Wahl zum Deutschen Bundestag auch Wahlkreis.
Änderungsverlauf
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27.04.2013 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I 962)
BGBl. I S. 962
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17.01.2002 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2002 (BGBl. I 412)
BGBl. 2002 I S. 412
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