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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 412
BGBl. 2002 I S. 412 · 6.290 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erstes Gesetz
zur Änderung des Wahlstatistikgesetzes
Vom 17. Januar 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wahlstatistikgesetzes
Das Wahlstatistikgesetz vom 21. Mai 1999 (BGBl. I
S. 1023) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) In die Statistik nach Absatz 1 Buchstabe b sind
ausgewählte Briefwahlbezirke einzubeziehen. Ein
Briefwahlbezirk wird bestimmt durch die dem Brief-
wahlvorstand zugewiesene Zuständigkeit nach
Wahlbezirken, die auf der Grundlage von § 2 Abs. 3
des Bundeswahlgesetzes oder von § 3 Abs. 2 des
Europawahlgesetzes gebildet worden sind.“
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Stichprobenauswahl
Die Auswahl der Stichprobenwahlbezirke und der
Stichprobenbriefwahlbezirke trifft der Bundeswahllei-
ter im Einvernehmen mit den Landeswahlleitern und
den statistischen Ämtern der Länder. Es dürfen nicht
mehr als jeweils 5 vom Hundert der Wahlbezirke und
der Briefwahlbezirke des Bundesgebietes und nicht
mehr als jeweils 10 vom Hundert der Wahlbezirke und
der Briefwahlbezirke eines Landes an den Statistiken
nach § 2 teilnehmen. Ein für die Statistiken nach § 2
Abs. 1 ausgewählter Wahlbezirk muss mindestens 400
Wahlberechtigte, ein für die Statistik nach § 2 Abs. 1
Buchstabe b ausgewählter Briefwahlbezirk mindes-
tens 400 Wähler umfassen. Für die Auswahl der Stich-
probenbriefwahlbezirke ist auf die Zahl der Wähler
abzustellen, die bei der vorangegangenen Bundes-
tags- oder Europawahl ihre Stimme durch Briefwahl
abgegeben haben. Die Wahlberechtigten sind in geeig-
neter Weise darauf hinzuweisen, dass der Wahlbezirk
oder der Briefwahlbezirk in eine repräsentative Wahl-
statistik einbezogen ist.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „§ 2 Buchstabe a“ wird durch die Anga-
be „§ 2 Abs. 1 Buchstabe a“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
„Die Angabe „§ 2 Buchstabe b“ wird durch die
Angabe „§ 2 Abs. 1 Buchstabe b“ ersetzt.
c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahlbe-
zirk oder Briefwahlbezirk und statistische Gemein-
dekennziffer, bei der Wahl zum Deutschen Bundes-
tag auch Wahlkreis.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 2 Buchsta-
be a“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Buchstabe a“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Buchstabe b“
durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Buchstabe b“
ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Die Gemeindebehörden und andere Stellen,
die Briefwahlvorstände berufen haben, leiten
die ihnen von den Wahlvorstehern übergebe-
nen verpackten und versiegelten Stimmzettel
ungeöffnet und getrennt nach Wahlbezirken
und Briefwahlbezirken zur Auswertung an das
zuständige statistische Amt des Landes weiter;
die Gemeindebehörden leiten Ergebnisauf-
zeichnungen von Wahlgeräten der für die
Statistik ausgewählten Wahlbezirke entspre-
chend weiter. Gemeinden mit einer Statis-
tikstelle, welche die Voraussetzungen des
§ 16 Abs. 5 Satz 2 des Bundestatistikgesetzes
vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 18 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1857), erfüllt, können die Auswertung der
Stimmzettel mit Zustimmung des Landes-
wahlleiters selbst in der Statistikstelle vorneh-
men; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach
Wahlbezirken und nach Briefwahlbezirken
dem zuständigen statistischen Amt des Lan-
des mit.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Gemeinden dürfen bei den in § 1 genannten Wahlen
mit Zustimmung des Landeswahlleiters außer in
Das vorstehende Gesetz wird
den für die Statistiken nach § 2 ausgewählten in
weiteren Wahlbezirken und Briefwahlbezirken für
eigene statistische Zwecke wahlstatistische Aus-
zählungen unter Verwendung gemäß § 5 Abs. 2
Satz 1 gekennzeichneter Stimmzettel oder hierfür
zugelassener Wahlgeräte durchführen. Der Aus-
wahlsatz in einer Gemeinde darf hierfür jeweils ins-
gesamt 15 vom Hundert der in ihr gelegenen Wahl-
bezirke und Briefwahlbezirke nicht überschreiten.“
b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „§ 3 Satz 3 und 4“ wird durch die An-
gabe „§ 3 Satz 3 bis 5“ ersetzt.
6. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Gemeindebehörden“ wird durch die Wörter
„Gemeindebehörden und andere Stellen, die Brief-
wahlvorstände berufen haben,“ ersetzt.
7. § 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke und einzelne
Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben wer-
den.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Januar 2002
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 412. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e685a467d1218223….