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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 412

BGBl. 2002 I S. 412 · 6.290 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 412
                                               Erstes Gesetz
                                   zur Änderung des Wahlstatistikgesetzes
                                                 Vom 17. Januar 2002

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

         Änderung des Wahlstatistikgesetzes
  Das Wahlstatistikgesetz vom 21. Mai 1999 (BGBl. I
S. 1023) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
       „(2) In die Statistik nach Absatz 1 Buchstabe b sind
      ausgewählte Briefwahlbezirke einzubeziehen. Ein
      Briefwahlbezirk wird bestimmt durch die dem Brief-
      wahlvorstand zugewiesene Zuständigkeit nach
      Wahlbezirken, die auf der Grundlage von § 2 Abs. 3
      des Bundeswahlgesetzes oder von § 3 Abs. 2 des
      Europawahlgesetzes gebildet worden sind.“

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 3

                     Stichprobenauswahl
      Die Auswahl der Stichprobenwahlbezirke und der
   Stichprobenbriefwahlbezirke trifft der Bundeswahllei-
   ter im Einvernehmen mit den Landeswahlleitern und
   den statistischen Ämtern der Länder. Es dürfen nicht
   mehr als jeweils 5 vom Hundert der Wahlbezirke und
   der Briefwahlbezirke des Bundesgebietes und nicht
   mehr als jeweils 10 vom Hundert der Wahlbezirke und
   der Briefwahlbezirke eines Landes an den Statistiken
   nach § 2 teilnehmen. Ein für die Statistiken nach § 2
   Abs. 1 ausgewählter Wahlbezirk muss mindestens 400

   Wahlberechtigte, ein für die Statistik nach § 2 Abs. 1
   Buchstabe b ausgewählter Briefwahlbezirk mindes-
   tens 400 Wähler umfassen. Für die Auswahl der Stich-
   probenbriefwahlbezirke ist auf die Zahl der Wähler

   abzustellen, die bei der vorangegangenen Bundes-
   tags- oder Europawahl ihre Stimme durch Briefwahl
   abgegeben haben. Die Wahlberechtigten sind in geeig-
   neter Weise darauf hinzuweisen, dass der Wahlbezirk
   oder der Briefwahlbezirk in eine repräsentative Wahl-
   statistik einbezogen ist.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      Die Angabe „§ 2 Buchstabe a“ wird durch die Anga-
      be „§ 2 Abs. 1 Buchstabe a“ ersetzt.

   b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
      „Die Angabe „§ 2 Buchstabe b“ wird durch die
      Angabe „§ 2 Abs. 1 Buchstabe b“ ersetzt.

   c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
      „Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahlbe-
      zirk oder Briefwahlbezirk und statistische Gemein-

      dekennziffer, bei der Wahl zum Deutschen Bundes-
      tag auch Wahlkreis.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 2 Buchsta-
      be a“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Buchstabe a“
      ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Buchstabe b“
          durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Buchstabe b“
          ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 413 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 413
      bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

           „Die Gemeindebehörden und andere Stellen,

           die Briefwahlvorstände berufen haben, leiten

           die ihnen von den Wahlvorstehern übergebe-

           nen verpackten und versiegelten Stimmzettel

           ungeöffnet und getrennt nach Wahlbezirken

           und Briefwahlbezirken zur Auswertung an das

           zuständige statistische Amt des Landes weiter;

           die Gemeindebehörden leiten Ergebnisauf-
           zeichnungen von Wahlgeräten der für die
           Statistik ausgewählten Wahlbezirke entspre-

           chend weiter. Gemeinden mit einer Statis-

           tikstelle, welche die Voraussetzungen des
           § 16 Abs. 5 Satz 2 des Bundestatistikgesetzes
           vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565),
           zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 18 des

           Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I

           S. 1857), erfüllt, können die Auswertung der

           Stimmzettel mit Zustimmung des Landes-
           wahlleiters selbst in der Statistikstelle vorneh-
           men; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach
           Wahlbezirken und nach Briefwahlbezirken
           dem zuständigen statistischen Amt des Lan-
           des mit.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
      „Gemeinden dürfen bei den in § 1 genannten Wahlen
      mit Zustimmung des Landeswahlleiters außer in

                                    Das vorstehende Gesetz wird

        den für die Statistiken nach § 2 ausgewählten in
        weiteren Wahlbezirken und Briefwahlbezirken für

        eigene statistische Zwecke wahlstatistische Aus-

        zählungen unter Verwendung gemäß § 5 Abs. 2

        Satz 1 gekennzeichneter Stimmzettel oder hierfür

        zugelassener Wahlgeräte durchführen. Der Aus-

        wahlsatz in einer Gemeinde darf hierfür jeweils ins-

        gesamt 15 vom Hundert der in ihr gelegenen Wahl-

        bezirke und Briefwahlbezirke nicht überschreiten.“

     b) Satz 3 wird wie folgt geändert:

        Die Angabe „§ 3 Satz 3 und 4“ wird durch die An-

        gabe „§ 3 Satz 3 bis 5“ ersetzt.

  6. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

     Das Wort „Gemeindebehörden“ wird durch die Wörter

     „Gemeindebehörden und andere Stellen, die Brief-

     wahlvorstände berufen haben,“ ersetzt.

  7. § 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke und einzelne
     Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben wer-
     den.“

                           Artikel 2
                         Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
  Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                                  wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                    Berlin, den 17. Januar 2002
                                                Der Bund esp räsid ent
                                                   J o hannes Rau
                                                 Der Bund eskanzler
                                                 Gerhard Sc hröd er

                                         Der Bund esminist er d
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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 412. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e685a467d1218223….