§ 3 Stichprobenauswahl
Stand: 10.06.2019
Die Auswahl der Stichprobenwahlbezirke und der Stichprobenbriefwahlbezirke trifft der Bundeswahlleiter im Einvernehmen mit den Landeswahlleitern und den statistischen Ämtern der Länder. Es dürfen nicht mehr als jeweils 5 vom Hundert der Wahlbezirke und der Briefwahlbezirke des Bundesgebietes und nicht mehr als jeweils 10 vom Hundert der Wahlbezirke und der Briefwahlbezirke eines Landes an den Statistiken nach § 2 teilnehmen. Ein für die Statistiken nach § 2 Abs. 1 ausgewählter Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte, ein für die Statistik nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b ausgewählter Briefwahlbezirk mindestens 400 Wähler umfassen. Für die Auswahl der Stichprobenbriefwahlbezirke ist auf die Zahl der Wähler abzustellen, die bei der vorangegangenen Bundestags- oder Europawahl ihre Stimme durch Briefwahl abgegeben haben. Die Wahlberechtigten sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der Wahlbezirk oder der Briefwahlbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist.
Änderungsverlauf
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17.01.2002 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2002 (BGBl. I 412)
BGBl. 2002 I S. 412
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