§ 15 Eigenmächtige Abwesenheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.03.2002 – 2 BvL 2/02Zitiert von 2
- BVerwG, 11.03.2026 – 2 WD 40.25
- BVerwG, 13.06.2024 – 2 WD 8/23Aberkennung des Ruhegehalts wegen wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit, Ungehorsam und einer unwahren dienstlichen MeldungZitiert von 4
- BVerwG, 02.05.2024 – 2 WD 12/23Beförderungsverbot wegen eigenmächtiger Abwesenheit während einer vorläufigen DienstenthebungZitiert von 12
- BVerwG, 19.05.2015 – 2 WD 13/14Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; dauerhafte und mehrfache Abwesenheit; VorsatzZitiert von 15
- BVerwG, 12.02.2015 – 2 WD 2/14Fernbleiben vom Dienst; DienstgradherabsetzungZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 16.04.2026 – 2 WD 9.25Zitiert von 1
- VG Köln, 05.03.2026 – 22 K 6474/23.A
- BVerwG, 19.02.2026 – 2 WD 5.25Mildere Disziplinarmaßnahme wegen des Verhängungsverbots nach § 17 Abs. 6 WDOZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 WStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/15#abs-1 (1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/15#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes von seiner Truppe oder Dienststelle abgekommen ist und es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, sich bei ihr, einer anderen Truppe oder Dienststelle der Bundeswehr oder einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von drei vollen Kalendertagen zu melden.