Gesetze / Landesrecht Bayern / Wirtschaftsschulordnung
WSO§ 18 Bildung der Jahresfortgangsnote
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/18#abs-1 (1) Die Jahresfortgangsnote wird aus den Noten der jeweiligen Leistungsnachweise gemäß § 12 Abs. 1 gebildet. Die Noten aus den Schulaufgaben haben doppeltes Gewicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/18#abs-2 (2) Hat eine Schülerin oder ein Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schulveranstaltungen besondere Leistungen erzielt, können diese in der Jahresfortgangsnote im entsprechenden Fach angemessen berücksichtigt werden.