Gesetze / Landesrecht Bayern / Wirtschaftsschulordnung
WSO§ 19 Entscheidung über das Vorrücken
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/19#abs-1 (1) Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken oder das erfolgreiche Bestehen der Vorklasse bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern. Vorrückungsfächer sind alle Pflichtfächer und Module mit Ausnahme der Fächer Sport und Musisch-ästhetische Bildung. Vom Vorrücken sind Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis
1. in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder
2. in zwei Vorrückungsfächern die Note 5
aufweist, sofern nicht gemäß § 20 das Vorrücken auf Probe gestattet oder gemäß § 21 eine Nachprüfung erfolgreich abgelegt wird. Eine Bemerkung gemäß § 25 Abs. 5 steht hinsichtlich des Vorrückens einer Note 6 gleich. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für die Feststellung des erfolgreichen Bestehens der Vorklasse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/19#abs-2 (2) Bei Schülerinnen und Schülern, denen im Herkunfts- oder Durchreiseland kein Unterricht in deutscher Sprache erteilt wurde, sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch in der Vorklasse und den Jahrgangsstufen 7 bis 9 bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/19#abs-3 (3) Treten Schülerinnen und Schüler später als zwei Monate vor Unterrichtsbeendigung aus der Schule aus, stellt die Klassenkonferenz die Noten fest. Gleichzeitig entscheidet sie, ob die Schülerinnen und Schüler bei weiterem Verbleib an der Schule die Erlaubnis zum Vorrücken erhalten oder die Vorklasse erfolgreich bestanden hätten. Die Feststellung wird mit Begründung in die Niederschrift aufgenommen. Schülerinnen und Schüler, deren Bescheinigung nach § 26 Satz 1 keine Bemerkung über die Erlaubnis zum Vorrücken oder das erfolgreiche Bestehen der Vorklasse enthält, können im darauf folgenden Schuljahr zu einer Aufnahmeprüfung für die nächst höhere Jahrgangsstufe oder zum Probeunterricht nicht zugelassen werden. Bei Wiedereintritt in die gleiche Jahrgangsstufe gelten sie als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.