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WSO

§ 12 Nachweise des Leistungsstands

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/12#abs-1 (1) Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Schriftliche Hausarbeiten, Stegreifaufgaben, mündliche und praktische Leistungen sowie fachliche Leistungstests. Sie sind möglichst gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/12#abs-2 (2) In jedem Pflichtfach und in den Modulen sind im Schulhalbjahr schriftliche oder praktische Leistungen in angemessener Zahl zu erheben sowie mindestens eine mündliche Leistung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/12#abs-3 (3) Die Lehrerkonferenz beschließt auf Vorschlag der Fachgruppe Art und Anzahl der Leistungsnachweise unter Berücksichtigung des Unterrichtsumfangs und der Stundenzahl der einzelnen Fächer. Vor dem Beschluss ist das Schulforum zu hören. Der Beschluss ist den Erziehungsberechtigten sowie den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/12#abs-4 (4) Eine Kurzarbeit oder Schulaufgabe kann durch eine Schriftliche Hausarbeit ersetzt werden; im Schuljahr dürfen insgesamt nicht mehr als zwei Schriftliche Hausarbeiten gegeben werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/12#abs-5 (5) Leistungsnachweise sollen von den Lehrkräften innerhalb einer angemessenen Frist korrigiert, benotet, an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/12#abs-6 (6) Bewertete Leistungsnachweise werden den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht. Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben. In begründeten Fällen kann die Herausgabe von Leistungsnachweisen unterbleiben.

§ 11 § 13