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§ 18 WSO (Bayern) — Bildung der Jahresfortgangsnote

Wirtschaftsschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Jahresfortgangsnote wird aus den Noten der jeweiligen Leistungsnachweise gemäß § 12 Abs. 1 gebildet. Die Noten aus den Schulaufgaben haben doppeltes Gewicht.

(2) Hat eine Schülerin oder ein Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schulveranstaltungen besondere Leistungen erzielt, können diese in der Jahresfortgangsnote im entsprechenden Fach angemessen berücksichtigt werden.