§ 8 Entlassungsgeld
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/8?asof=2024-01-03#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst leisten, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. Als Entlassung gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/8?asof=2024-01-03#abs-2 (2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 100 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/8?asof=2024-01-03#abs-3 (3) Bei der Berechnung des Entlassungsgelds bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes wegen stationärer truppenärztlicher Behandlung (§ 75 Absatz 6 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes) unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/8?asof=2024-01-03#abs-4 (4) Soldatinnen und Soldaten erhalten kein Entlassungsgeld, wenn sie
Änderungsverlauf
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20.12.2023 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 392)
BGBl. 2023 I Nr. 392
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01.06.2023 in Kraft
§ 8 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 414)
BGBl. 2023 I Nr. 414
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