§ 7 Anpassung des Wehrsoldes
Im Fall einer Besoldungsanpassung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhöhen oder verringern sich der Wehrsoldgrundbetrag, der Kinderzuschlag und die Auslandsvergütung um denselben Prozentsatz, um den das Grundgehalt, der Familienzuschlag und der Auslandszuschlag für eine dienstgradgleiche Soldatin auf Zeit oder einen dienstgradgleichen Soldaten auf Zeit erhöht oder verringert werden. Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Monatsbeträge im Bundesgesetzblatt bekannt.
Änderungsverlauf
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01.06.2023 in Kraft
§ 7 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 414)
BGBl. 2023 I Nr. 414
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