§ 6 Auslandsvergütung
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 1
- OVG NRW, 27.11.1996 – 25 A 2417/93Zitiert von 2
1 Entscheidung zu § 6 WSG 2020 →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/6#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten, die an einer allgemeinen Verwendung im Ausland im Sinne des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten eine Auslandsvergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern an demselben Dienstort Auslandsdienstbezüge nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/6#abs-2 (2) Die Höhe der Auslandsvergütung bemisst sich nach Spalte 5 der Tabelle in der Anlage.