§ 6 Auslandsvergütung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/6?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Auslandsvergütung, wenn bei entsprechender Verwendung an demselben Standort Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/6?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Die Höhe der Auslandsvergütung bemisst sich nach Spalte 5 der Tabelle in der Anlage.