§ 3 Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/3?asof=2020-01-10#abs-1 (1) § 3 Absatz 3 bis 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 9, 11, 12 und 17a des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/3?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese Leistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind, gilt folgende Zuordnung:
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 19a des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.