Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung

WSF-KostV

§ 8 Zahlungsverjährung

Stand: 08.10.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-KostV/8#abs-1 (1) Der Anspruch auf Zahlung von festgesetzten Kostenerstattungen verjährt nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-KostV/8#abs-2 (2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

§ 7 § 9