Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung
WSF-KostV§ 9 Unterbrechung der Zahlungsverjährung
Stand: 08.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-KostV/9#abs-1 (1) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-KostV/9#abs-2 (2) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen dauert fort, bis
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-KostV/9#abs-3 (3) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-KostV/9#abs-4 (4) Wird die Festsetzung einer Kostenerstattung oder Umlage angefochten, so verjähren die Zahlungsansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist oder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat. Die Frist nach Satz 1 kann durch verjährungsunterbrechende Maßnahmen nach Absatz 1 unterbrochen werden.