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# § 8 WSF-KostV — Zahlungsverjährung

Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung  
Stand: 08.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anspruch auf Zahlung von festgesetzten Kostenerstattungen verjährt nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

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Zitiervorschlag: § 8 WSF-KostV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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