Gesetze / Wettbewerbsregisterverordnung
WRegV§ 10 Mitteilung eines Unternehmens zu Selbstreinigungsmaßnahmen
Stand: 24.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WRegV/10#abs-1 (1) Für die Mitteilung über Maßnahmen zur Selbstreinigung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes ist das von der Registerbehörde auf ihrer Internetseite bereitgestellte Standardformular zu verwenden. Das Formular soll elektronisch übermittelt werden. Die Registerbehörde kann Vorgaben zum zulässigen Umfang der zu übermittelnden Daten machen. Das Unternehmen hat in der Mitteilung folgende Angaben zu machen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WRegV/10#abs-2 (2) Die Registerbehörde speichert die nach Absatz 1 übermittelten Daten, ohne diese inhaltlich zu überprüfen. Die Daten werden gelöscht, wenn die betreffende Registereintragung aus dem Register gelöscht wird. Anträge nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes auf vorzeitige Löschung der Eintragung bleiben unberührt.