Gesetze / Wettbewerbsregisterverordnung

WRegV

§ 9 Anforderung ergänzender Informationen durch Auftraggeber

Stand: 24.04.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WRegV/9#abs-1 (1) Fordert ein Auftraggeber nach § 6 Absatz 6 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes von der mitteilungspflichtigen Behörde ergänzende Informationen an, unterliegen Art und Umfang der Auskunftserteilung dem pflichtgemäßen Ermessen der mitteilungspflichtigen Behörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WRegV/9#abs-2 (2) Die Informationen nach Absatz 1 können nach Maßgabe des § 32b Absatz 4 der Strafprozessordnung durch Übersendung von Abschriften oder beglaubigten Abschriften jeweils in Papierform oder als elektronisches Dokument erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WRegV/9#abs-3 (3) Eine Information unterbleibt, soweit ihr eine bundesrechtliche Verwendungsregelung oder Zwecke des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens entgegenstehen.

§ 8 § 10