Gesetze / Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
WRMG§ 16 Gebühren und Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WRMG/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Gebühren und Auslagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WRMG/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Umweltbundesamtes nach Absatz 1 zu bestimmen.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 16 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 71 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 16 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 74 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.