Gesetze / Wasch- und Reinigungsmittelgesetz

WRMG

§ 16 Gebühren und Auslagen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WRMG/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Gebühren und Auslagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WRMG/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Umweltbundesamtes nach Absatz 1 zu bestimmen.

§ 15 § 17