Gesetze / Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
WRMG§ 10 Übermittlung von Daten zu medizinischen Zwecken
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WRMG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, haben dem Bundesinstitut für Risikobewertung spätestens zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens unentgeltlich ein Datenblatt nach Anhang VII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu übermitteln, wenn keine Mitteilungspflicht nach § 16e Absatz 1 des Chemikaliengesetzes oder nach § 5d Absatz 2 der Kosmetikverordnung besteht. Die Übermittlung hat auf elektronischem Weg in vom Bundesinstitut für Risikobewertung vorgegebener Form zu erfolgen. § 16e Absatz 3 des Chemikaliengesetzes gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten im Falle einer Änderung der zu übermittelnden Daten entsprechend. Die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen dürfen die Angaben nach Satz 1 medizinischem Personal nur insoweit mitteilen, als sie dies im Einzelfall für erforderlich halten, um Anfragen medizinischen Inhalts zu bearbeiten und mit der Nennung von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen zu beantworten. Die Angaben nach Satz 1 sind von den Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen und medizinischem Personal vertraulich zu behandeln und dürfen nur für medizinische Zwecke verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WRMG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung teilt dem Umweltbundesamt den Namen des Herstellers und den Handelsnamen des Wasch- und Reinigungsmittels mit. Satz 1 gilt auch im Falle des § 16e Absatz 1 des Chemikaliengesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WRMG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterliegt in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 252 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2774)
BGBl. 2017 I S. 2774
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 319 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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