Gesetze / Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
WRMG§ 9 Angabe der Wasserhärtebereiche
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WRMG/9#abs-1 (1) Die Wasserversorgungsunternehmen haben dem Verbraucher den Härtebereich des von ihnen abgegebenen Trinkwassers mindestens einmal jährlich, ferner bei jeder nicht nur vorübergehenden Änderung des Härtebereichs in Form von Aufklebern oder in einer ähnlich wirksamen Weise mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WRMG/9#abs-2 (2) Die Härtebereiche sind wie folgt anzugeben:
| Härtebereich weich | weniger als 1,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter, |
| Härtebereich mittel | 1,5 bis 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter, |
| Härtebereich hart | mehr als 2, 5 Millimol Calciumcarbonat je Liter. |