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Artikel 3 · BT-Drs. 18/11949 · S. 24

Zu Artikel 3 (Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes)
Die in § 10 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) in Bezug genommenen Mitteilungspflichten richten
sich nach der Einführung des Anhangs VIII der CLP-Verordnung ausschließlich nach dessen Vorgaben, so dass
der Verweis zu aktualisieren ist. Da Anhang VIII der CLP-Verordnung der Regelung in § 10 WRMG vorgeht,
findet diese nur so weit Anwendung, wie in Anhang VIII der CLP-Verordnung keine Regelung getroffen wird.
Dies gilt beispielsweise innerhalb der Übergangsphase für Produkte, für die die Regelungen des Anhangs VIII
erst später Anwendung finden. Der Anhang VIII gilt zudem nur für Stoffe und Gemische, die nach der CLP-
Verordnung als gefährlich eingestuft sind. Daher ist § 10 WRMG weiterhin für nicht nach der CLP-Verordnung
als gefährlich eingestufte Wasch- und Reinigungsmittel anwendbar. Ferner wird die dort in Bezug genommene
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode               – 25 –                        Drucksache 18/11949


Mitteilungspflicht nach der nationalen Kosmetik-Verordnung durch einen Verweis auf die inzwischen in die
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel aufgenommene Mitteilungspflicht ersetzt.

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Herkunft

BT-Drs. 18/11949, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 72.323–73.534 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 77b7b0a8db166652….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP