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§ 8 WPrüfG (Brandenburg) — Ausschließung vom Wahlprüfungsverfahren

Wahlprüfungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren ist der Abgeordnete ausgeschlossen, dessen Wahl zur Prüfung steht. Dies gilt nicht, wenn in einem Verfahren die Wahl von mindestens fünf Abgeordneten oder aller Abgeordneten einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung angefochten wird.

(2) Dem betroffenen Abgeordneten ist im Wahlprüfungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung zu geben.