# § 13 WPrüfG (Brandenburg) — Wiederholungswahl

Wahlprüfungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird in einem Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, findet eine Wiederholungswahl statt.

(2) Eine Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn die Hauptwahl nicht länger als sechs Monate zurückliegt, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt.

(3) Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist, stattfinden. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(4) Aufgrund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt.

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Zitiervorschlag: § 13 WPrüfG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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