§ 18 Stückeverzeichnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/18#abs-1 (1) Führt ein Kommissionär (§§ 383, 406 des Handelsgesetzbuchs) einen Auftrag zum Einkauf von Wertpapieren aus, so hat er dem Kommittenten unverzüglich, spätestens binnen einer Woche ein Verzeichnis der gekauften Stücke zu übersenden. In dem Stückeverzeichnis sind die Wertpapiere nach Gattung, Nennbetrag, Nummern oder sonstigen Bezeichnungsmerkmalen zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/18#abs-2 (2) Die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses beginnt, falls der Kommissionär bei der Anzeige über die Ausführung des Auftrags einen Dritten als Verkäufer namhaft gemacht hat, mit dem Erwerb der Stücke, andernfalls beginnt sie mit dem Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen der Kommissionär nach der Erstattung der Ausführungsanzeige die Stücke bei ordnungsmäßigem Geschäftsgang ohne schuldhafte Verzögerung beziehen oder das Stückeverzeichnis von einer zur Verwahrung der Stücke bestimmten dritten Stelle erhalten konnte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/18#abs-3 (3) Mit der Absendung des Stückeverzeichnisses geht das Eigentum an den darin bezeichneten Wertpapieren, soweit der Kommissionär über sie zu verfügen berechtigt ist, auf den Kommittenten über, wenn es nicht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts schon früher auf ihn übergegangen ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 18 DepotG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 27.02.2008 – 6 C 11.07Zitiert von 30
- BFH, 27.09.2006 – IV R 45/04Zitiert von 2
- LG Krefeld, 17.08.2017 – 1 S 40/17
- FG Köln, 28.08.2013 – 5 K 2072/11Zitiert von 1
- FG Hessen, 14.11.2012 – 4 K 748/08
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