Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 30 Änderungsanzeige
Stand: 01.01.2025
Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen. Die Wirtschaftsprüferkammer kann als Nachweis der Änderung geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 30 WPO →
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- BGH, 19.09.2013 – IX AR (VZ) 1/12Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche PersonenZitiert von 11
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