Gesetze / Wahlordnung Seeschifffahrt

WOS

§ 15 Feststellung des Wahlergebnisses

Stand: 15.10.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/15#abs-1 (1) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/15#abs-2 (2) Ungültig sind Stimmzettel,

1.
die nicht den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 Satz 2 entsprechen,
2.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
3.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/15#abs-3 (3) Der Wahlvorstand zählt

1.
im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23) die auf jede Vorschlagsliste,
2.
im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30) die auf jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber

entfallenen gültigen Stimmen zusammen.

§ 14 § 16