Gesetze / Wahlordnung Seeschifffahrt
WOS§ 15 Feststellung des Wahlergebnisses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ungültig sind Stimmzettel,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel, die vollständig übereinstimmen, werden als eine Stimme gezählt. Stimmen sie nicht vollständig überein, so sind sie ungültig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Wahlvorstand zählt
entfallenen gültigen Stimmen zusammen.