Gesetze / Wahlordnung Seeschifffahrt
WOS§ 16 Wahlniederschrift
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/16#abs-1 (1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen
1.
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der gültigen Stimmen;
2.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
3.
im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23) die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten;
4.
im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30) die Zahl der auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen;
5.
die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber;
6.
gegebenenfalls besondere während der Wahl der Bordvertretung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/16#abs-2 (2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/16#abs-3 (3) Der Wahlvorstand hat je eine Abschrift der Wahlniederschrift dem Kapitän, dem Seebetriebsrat und den an Bord vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übermitteln.