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# § 15 WOS 2002 — Feststellung des Wahlergebnisses

Wahlordnung Seeschifffahrt  
Stand: 15.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.

(2) Ungültig sind Stimmzettel,

- 1. die nicht den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 Satz 2 entsprechen,

- 2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,

- 3. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

(3) Der Wahlvorstand zählt

- 1. im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23) die auf jede Vorschlagsliste,

- 2. im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30) die auf jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber

entfallenen gültigen Stimmen zusammen.

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Zitiervorschlag: § 15 WOS 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/15

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