Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz WODrittelbG § 40 Betriebswahlvorstand Stand: 10.06.2019 Bund Für die Bildung, Größe, Zusammensetzung und Aufgaben des Betriebswahlvorstands gelten § 25 Abs. 2 und 3 und § 27.