Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbG§ 40 Betriebswahlvorstand
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Für die Bildung, Größe, Zusammensetzung und Aufgaben des Betriebswahlvorstands gelten § 25 Abs. 2 und 3 und § 27.