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§ 40 WODrittelbG — Betriebswahlvorstand

Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Bildung, Größe, Zusammensetzung und Aufgaben des Betriebswahlvorstands gelten § 25 Abs. 2 und 3 und § 27.