Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz

WODrittelbG

§ 34 Prüfung des Antrags auf Abberufung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/34#abs-1 (1) Der Betriebswahlvorstand prüft unverzüglich nach Ablauf der in § 33 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 bezeichneten Fristen die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung (§ 12 des Gesetzes).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/34#abs-2 (2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebswahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle Unterzeichnenden schriftlich mit. Der Betriebswahlvorstand macht die Mitteilung für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

§ 33 § 35