Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbG§ 35 Abberufungsausschreiben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/35#abs-1 (1) Ist der Antrag gültig, erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Mit Erlass des Abberufungsausschreibens ist das Abberufungsverfahren eingeleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/35#abs-2 (2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
1.
das Datum seines Erlasses;
2.
den Inhalt des Antrags;
3.
die Bezeichnung des Antragstellers;
4.
die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben;
5.
dass an der Abstimmung nur teilnehmen kann, wer in der Wählerliste eingetragen ist;
6.
dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;
7.
Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;
8.
den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe für die schriftliche Stimmabgabe nach § 36 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist;
9.
dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/35#abs-3 (3) Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.