Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbG§ 29 Wahlvorschläge
Stand: 10.06.2019
Die Wahlvorschläge der Betriebsräte und der Arbeitnehmer sind innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim zuständigen Wahlvorstand einzureichen, der sie unverzüglich zu prüfen hat. Der zuständige Wahlvorstand übersendet die gültigen Wahlvorschläge den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den Betrieben bekannt zu machen sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 29 WODrittelbG →
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- LAG Düsseldorf, 18.10.2007 – 11 TaBV 68/07Zitiert von 2
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