Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz

WODrittelbG

§ 22 Aufbewahrung der Wahlakten, Bekanntmachung des Unternehmens

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/22#abs-1 (1) Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/22#abs-2 (2) Für die nach § 8 des Gesetzes erforderliche Bekanntmachung im Betrieb gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.

§ 21 § 23