Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbG§ 22 Aufbewahrung der Wahlakten, Bekanntmachung des Unternehmens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/22#abs-1 (1) Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/22#abs-2 (2) Für die nach § 8 des Gesetzes erforderliche Bekanntmachung im Betrieb gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.