Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz

WODrittelbG

§ 8 Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/8#abs-1 (1) Wird zusammen mit einem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes), gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/8#abs-2 (2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem Wahlvorschlag unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung neben dem Bewerber aufzuführen, für den es als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. In dem Wahlvorschlag ist kenntlich zu machen, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. § 7 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 7 § 9