Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbG§ 23 Allgemeine Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Nehmen die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen an der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat teil, so gelten die Vorschriften des Kapitels 1 entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.