Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz
WO-SWG§ 38 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/38#abs-1 (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das vom Wahlausschuss festgestellte endgültige Wahlergebnis mit den in § 37 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben im Amtsblatt für Brandenburg bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/38#abs-2 (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter übersendet der Präsidentin des Landtages oder dem Präsidenten des Landtages eine Ausfertigung der Bekanntmachung nach Absatz 1.