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§ 38 WO-SWG (Brandenburg) — Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses

Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das vom Wahlausschuss festgestellte endgültige Wahlergebnis mit den in § 37 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben im Amtsblatt für Brandenburg bekannt.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter übersendet der Präsidentin des Landtages oder dem Präsidenten des Landtages eine Ausfertigung der Bekanntmachung nach Absatz 1.