Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz
WO-SWG§ 39 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber
Stand: 02.08.2026
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die vom Wahlausschuss für gewählt erklärten Bewerberinnen und Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die Vorschriften des § 40 Absatz 1 hin.